Die „Kajak-Verordnung“ für die Ammer – Ein mögliches Modell für einen umweltverträglichen Bootsverkehr auf sensiblen Fließgewässern

Die Bayerische Verfassung sichert in der sog. „Gemeingebrauchs-Regelung“ (Art. 141 Abs. 3) dem Bürger ausdrücklich den freien Zugang zur Natur und damit auch zu den Gewässern zu. Dieser schließt gleichzeitig auch einen uneingeschränkten Bootsbetrieb ein, sofern auf den Booten keine eigene „Triebkraft“ vorhanden ist. Unter bestimmten Bedingungen gibt es aber die Möglichkeit für weitere Beschränkungen: Wenn aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, der Ordnung des Wasserhaushalts, der Sicherstellung der Erholung oder des Schutzes der Natur geboten, kann die Ausübung des Gemeingebrauchs durch die Kreisverwaltungsbehörde geregelt, beschränkt oder gar verboten werden.